Art. 6 GVVG

Zusammenwirken

(1) 1Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 wirken die einzelnen Bereiche der Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen zusammen. 2Die Behörden sollen eine Vernetzung ihrer Informationen und Aktivitäten sowie der auf diesen Gebieten tätigen öffentlichen und privaten Stellen ermöglichen, soweit nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen über die Geheimhaltung entgegenstehen.

(2) 1Soweit eine staatliche Behörde für das Gebiet einer kreisfreien Gemeinde als zuständige untere Behörde für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen bestimmt ist, soll diese die kreisfreie Gemeinde rechtzeitig über alle Angelegenheiten informieren, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch die kreisfreie Gemeinde von Bedeutung sein können. 2Soweit eine kreisfreie Gemeinde nicht oder nicht in allen Bereichen untere Behörde für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen ist, soll sie soweit erforderlich die für ihr Gebiet bestimmte untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz bei ihren Entscheidungen beteiligen.

(3) Die unteren Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen sind in Planungsverfahren, die für die Gesundheit von Menschen oder Tieren von Bedeutung sind, zu beteiligen.

(4) Staatliche und kommunale Aufgabenträger können zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 öffentlich-rechtliche Verträge nach Art. 54ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) schließen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt.

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