§ 2 HebGebV

Vergütungen

(1) 1Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre berufsmäßigen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien, Wegegeld und Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen erheben. 2Gebühren, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien und Wegegeld sind nach Maßgabe der Anlage 1 (Hebammen-Vergütungsvereinbarung) des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der jeweils geltenden Fassung, abzurufen auf der Internet-Seite des GKV-Spitzenverbands unter http://gkv-spitzenverband.de/Hebammenhilfe_Vertrag.gkvnet, zu berechnen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. 3Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sind nach Maßgabe der Anlage 3 zum Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen in der jeweils geltenden Fassung, abzurufen auf der Internet-Seite des GKV-Spitzenverbands unter http://gkv-spitzenverband.de/Betriebskosten_Vertrag.gkvnet, zu berechnen.

(2) 1Gebühren können bis zur Höhe des 2,0-fachen Satzes der sich aus Abs. 1 Satz 2 ergebenden Vergütung abgerechnet werden. 2Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung, zu bemessen.

(3) 1Wegegeld, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien und Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sind mit dem einfachen Satz zu berechnen. 2Satz 1 gilt auch für Zuschläge, die bei der Bemessung von Vergütungen berücksichtigt werden.

(4) Bei Leistungen, die in den Fällen des § 264 Abs. 2 Satz 2 SGB V von einem Sozialhilfeträger gemäß § 50 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sind die Beträge nach den in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Vergütungsregelungen zu berechnen.

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