§ 8 HeilBV

Information und Beteiligung

1Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Versammlung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf der Regelung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 2Die Aufsichtsbehörde ist zeitgleich über die Veröffentlichung zu unterrichten. 3Dabei ist ihr ein Entwurf der Regelung mit der schriftlichen Begründung zu übermitteln. 4Die Aufsichtsbehörde überprüft den Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben dieser Verordnung. 5Öffentliche Konsultationen sind von der Kammer durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist. 6Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

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