§ 1 Heilquellen-V
Vorzulegende Unterlagen
Beantragt der Unternehmer einer Heilquelle die staatliche Anerkennung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), so hat er bei der Kreisverwaltungsbehörde zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen in fünffacher Fertigung einzureichen:
- 1.
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Eine Beschreibung der Quelle, die Angaben darüber enthalten muß
- a)
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welchen Heilzwecken sie dienen soll;
- b)
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wem sie zur Benutzung offenstehen soll;
- c)
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mit welchem wasserrechtlichen Bescheid das Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten des Quellwassers erlaubt oder bewilligt oder wann ein solcher Bescheid beantragt wurde;
- 2.
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eine Heilquellenanalyse, in der die Schüttung, die physikalischen Eigenschaften, die chemische Zusammensetzung und die bakteriologische Beschaffenheit darzustellen sind;
- 3.
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einen Übersichtslageplan im Maßstab 1: 25 000 und einen Lageplan im Maßstab der amtlichen Flurkarte; die Pläne müssen, wenn auch die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebiets beantragt wird (§ 53 Abs. 4 und 5, § 51 Abs. 2 und § 52 WHG), dessen Umfang ersehen lassen;
- 4.
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ein maßstäbliches Schichtenprofil der Quelle (senkrechter Schnitt durch die Quelle und die angrenzenden Schichten) und bei Quellbohrungen ein maßstäbliches Bohrlochprofil (senkrechter Schnitt durch Bohrloch und die angrenzenden Schichten); dabei ist die unterirdische Fassungsanlage einzuzeichnen;
- 5.
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Baupläne der Fassungsbauwerke und der Ableitungsvorrichtungen.
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