§ 3 Heilquellen-V

Entscheidung über den Anerkennungsantrag

1Über den Anerkennungsantrag entscheidet die zuständige Behörde im Sinn von Art. 33 Satz 1 BayWG. 2Der Anerkennungsbescheid braucht nur dann begründet zu werden, wenn er beschwerende Auflagen enthält. 3Der Entscheidungssatz des Anerkennungsbescheids ist im Staatsanzeiger bekanntzumachen.

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