§ 8 HFKomV

Verschwiegenheitspflichten

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sind, auch nach dem Ende ihrer Amtszeit, zur Verschwiegenheit über alle von der Härtefallkommission behandelten Angelegenheiten einschließlich des Abstimmungsverhaltens verpflichtet.

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