Art. 16 HföDG

Vorbildungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für das Studium an der HföD ist die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

(2) Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bleiben unberührt.

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