Art. 18 HföDG

Verleihung akademischer Grade, Verordnungsermächtigung

(1) Die HföD verleiht an Absolventen mit den Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1, die die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bestanden haben, einen der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, dem fachlichen Schwerpunkt bzw. der Ausbildung entsprechenden Diplomgrad mit dem Zusatz „(FH)“ als akademischen Grad.

(2) Schreibt die maßgebliche Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung einen modularen Aufbau der Qualifikationsprüfung vor, ist, statt des Diplomgrads nach Abs. 1, ein entsprechender Bachelor- oder Bakkalaureatsgrad als akademischer Grad zu verleihen.

(3) Die Einzelheiten des Verfahrens und die akademischen Grade regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

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