Art. 5 HföDG
Organe
(1) Organe der HföD sind
- 1.
-
der Rat;
- 2.
-
der Präsident;
- 3.
-
die Fachbereichskonferenzen;
- 4.
-
die Fachbereichsleiter.
(2) 1Der Rat und die Fachbereichskonferenzen können sich Geschäftsordnungen geben. 2Die Geschäftsordnung des Rats bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. 3Die Geschäftsordnungen der Fachbereichskonferenzen bedürfen jeweils der Genehmigung des nach Art. 2 Satz 3 zuständigen Staatsministeriums.
(3) 1 Art. 89 bis 93 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen. 2Das Nähere bestimmt die Satzung der HföD.
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