Art. 1 HfPG
Rechtsstellung
(1) 1Die Hochschule für Politik München – Munich School of Politics and Public Policy (Hochschule für Politik) ist eine institutionell selbstständige Einrichtung an der Technischen Universität München (Technische Universität). 2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gilt die Hochschule für Politik als Einrichtung der Technischen Universität; im Übrigen handelt sie selbstständig nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung ergangenen oder noch ergehenden Bestimmungen. 2Zu den Einrichtungen und sonstigen Angeboten der Technischen Universität einschließlich der Studienangebote und zu den Angeboten der Virtuellen Hochschule Bayern haben die Studierenden der Hochschule für Politik unter denselben Voraussetzungen Zugang wie die Studierenden der Technischen Universität. 3Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG), das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG), die zu ihrer Ausführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen einschließlich der Satzungen der Technischen Universität und die für die Technische Universität geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind auf die Hochschule für Politik nur insoweit anwendbar, als dies in Rechtsvorschriften ausdrücklich bestimmt wird.
(3) 1Die Hochschule für Politik nimmt ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) wahr. 2Soweit nicht dieses Gesetz oder die haushaltsrechtlichen Bestimmungen weiter gehende Mitwirkungs- oder Aufsichtsrechte des Staatsministeriums vorsehen, gelten Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 bis 5 BayHIG sinngemäß.
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