Art. 7 HG 2021

Übertragung von Ausgaben

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen des Haushaltsplans 2021 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Satz 2 Nr. 1 BayHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.

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