Art. 2a HG 2022
Kreditermächtigung – Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie)
(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Kapitel 13 18 (Corona-Investitionsprogramm), Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) und die Hightech Agenda Plus sowie den in Kapitel 13 19 auszugleichenden Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2022 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 5 806 256 000 € aufzunehmen. 2Die Kreditermächtigung kann übertragen werden, soweit diese Kreditmittel nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2022 aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2022 Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen, soweit die Kreditermächtigung im vorausgegangenen Haushaltsjahr für Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2021 nicht in Anspruch genommen wurde und zur Deckung noch benötigt wird.
(3) (außer Kraft)
(4) Art. 2 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.