Art. 14 HG 2023

Änderung des

In Art. 21 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten Fassung, das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, wird die Angabe „13,5“ durch die Angabe „16“ ersetzt.

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