Art. 101 HKaG
Erstattung der Kosten der Berufsgerichtsbarkeit
(1) Die persönlichen und sachlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Freistaat Bayern am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Landeskammern im Verhältnis der Zahl der Berufsgerichtsverfahren, die die Mitglieder der einzelnen Berufsvertretungen betrafen, zu erstatten.
(2) Soweit die Einnahmen des Berufsgerichts an Kosten und Geldbußen die nach Abs. 1 dem Freistaat Bayern zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Rechnungsjahr in dem in Absatz 1 genannten Verhältnis den Landeskammern zur Verwendung für die bei ihnen bestehenden sozialen Einrichtungen zuzuführen.
(3) Das Staatsministerium der Justiz kann im Benehmen mit dem Staatsministerium mit den einzelnen Berufsvertretungen anstelle der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Einzelberechnung Pauschalerstattungen vereinbaren.
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