Art. 19 HKaG
Inhalt der Berufsordnung
Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten im Rahmen des Art. 17 enthalten, insbesondere über
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die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
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die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
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die Praxisankündigung und Praxiseinrichtung,
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die Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
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die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
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die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
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das Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,
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die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
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das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe,
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die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
- 11.
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die Ausbildung von Personal,
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die Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
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die Beratung in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen vor der Durchführung
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klinischer Versuche am Menschen,
- b)
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epidemiologischer Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten,
- c)
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der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und Embryonen.
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