Art. 33 HKaG
Anerkennungsverfahren zum Führen einer Bezeichnung
(1) 1Die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 ist bei der Landesärztekammer zu beantragen. 2Diese entscheidet über den Antrag auf Grund des Ergebnisses einer Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und den Erfolg der nach abgeschlossenem Medizinstudium durchlaufenen Weiterbildung in dem gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (Art. 27) und eines Prüfungsgesprächs über die erworbenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in theoretischer und praktischer Hinsicht. 3Die Weiterbildungsordnung kann auch für die Weiterbildung in Bereichen ein Prüfungsgespräch vorsehen.
(2) 1Der Vorstand der Landesärztekammer bestellt einen Ausschuss, der die Zeugnisse im Sinn des Abs. 1 Satz 2 prüft und die Prüfungsgespräche durchführt. 2Bei Bedarf sind mehrere Ausschüsse zu bilden. 3Jedem Ausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an. 4Das Staatsministerium kann ein weiteres Mitglied bestimmen. 5Das Prüfungsgespräch kann auch bei Abwesenheit des vom Staatsministerium bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.
(3) 1Kann die Anerkennung nicht erteilt werden, so kann der Ausschuss vor Wiederholung des Verfahrens nach Abs. 1 die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. 2Das Anerkennungsverfahren kann mehrmals wiederholt werden.
(4) 1Wer in einem von Art. 30 und 31 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. 2Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Weiterbildungsvorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. 3Über die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung, wenn die abgeleistete Tätigkeit der Weiterbildung gleichwertig ist.
(5) 1Auf Antrag erhält die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1, wer einen Ausbildungsnachweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und nach der Richtlinie 2005/36/EG auch unter Berücksichtigung erworbener Rechte automatisch anerkannt wird. 2Wer einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung zum Facharzt besitzt, der nicht nach Satz 1 automatisch anerkannt wird, erhält die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchst. b, d oder g und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG. 3Die Antragstellenden haben eine Prüfung abzulegen, wenn sich der Inhalt ihrer Weiterbildung wesentlich von dem in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Inhalt unterscheidet. 4Die Prüfung erstreckt sich auf diejenigen Weiterbildungsinhalte, in welchen wesentliche Ausbildungsunterschiede festgestellt wurden. 5Ein Unterschied ist wesentlich, wenn die fehlenden Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen. 6Sätze 3 bis 5 gelten nicht, soweit die von den Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den wesentlichen Unterschied im Sinn von Satz 3 ausgleichen. 7Für die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ausgestellt worden ist, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung abweichend von Satz 4 auf den Inhalt der regulären Prüfung nach der Weiterbildungsordnung bezieht.
(5a) 1Die Landesärztekammer bestätigt den Antragstellenden binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Die Entscheidung über die Anerkennung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Antragstellenden den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht haben, durch rechtsmittelfähigen Bescheid getroffen und muss begründet werden; im Fall der Anerkennung nach Abs. 5 Satz 2 bis 6 beträgt die Frist vier Monate. 3Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes sollen die Entscheidungen nach Satz 2 innerhalb von zwei Monaten erfolgen. 4Die Landesärztekammer hat zu gewährleisten, dass eine auferlegte Prüfung im Sinn von Abs. 5 Satz 4 innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids erstmals abgelegt werden kann. 5Die Bezeichnung im Sinn von Art. 27 ist in deutscher Sprache zu führen.
(6) 1Im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung durch das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für das öffentliche Gesundheitswesen nachgewiesen. 2Die Anerkennung wird erst erteilt, wenn die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet ist. 3Die Anerkennung erteilt das Staatsministerium.
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