Art. 45 HKaG

Weiterbildung

(1) Für die Weiterbildung der Zahnärzte gilt der Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(2) 1Zahnärzte dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. 2Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden. 3Abweichend von Art. 34 Abs. 1 kann die Landeszahnärztekammer in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen vorsehen, wenn anzunehmen ist, dass der Zahnarzt in seiner auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.

(3) Die Bezeichnungen nach Abs. 2 Satz 1 bestimmt die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen

1.

Konservative Zahnheilkunde,

2.

Operative Zahnheilkunde,

3.

Präventive Zahnheilkunde und

in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten Voraussetzungen.

(4) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.

(5) Die Weiterbildung in Gebieten kann auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden.

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