Art. 51 HKaG

Anwendbarkeit von Vorschriften

(1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretungen der Tierärzte die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(2) Die berufsaufsichtlichen Verfahren nach Art. 37 bis 39 werden vom Vorstand oder dem hierfür bestellten Ausschuss des zuständigen tierärztlichen Bezirksverbands durchgeführt.

(3) Im Fall des Art. 4 Abs. 6 Satz 5 tritt an die Stelle des Gesundheitsamts das Veterinäramt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.