Art. 51 HKaG

Anwendbarkeit von Vorschriften

(1) 1Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretungen der Tierärzte die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sinngemäß Anwendung. 2Der Betrieb einer tierärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, wenn eine weisungsfreie, eigenverantwortliche und nicht gewerbliche tierärztliche Berufsausübung gewährleistet ist und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte der juristischen Person Tierärzten zusteht. 3Tierärzte, die als Gesellschafter eine tierärztliche Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts oder einer Personengesellschaft betreiben, haben wie Tierärzte in eigener Praxis am eingerichteten Bereitschaftsdienst im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 teilzunehmen und sich hierfür fortzubilden. 4Dies gilt für angestellte Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend. 5Die Gesellschafterstellung ist auf Anforderung gegenüber der Landestierärztekammer nachzuweisen. 6Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 5 regelt die Berufsordnung.

(2) Die berufsaufsichtlichen Verfahren nach Art. 37 bis 39 werden vom Vorstand oder dem hierfür bestellten Ausschuss des zuständigen tierärztlichen Bezirksverbands durchgeführt.

(3) Im Fall des Art. 4 Abs. 6 Satz 5 tritt an die Stelle des Gesundheitsamts das Veterinäramt.

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