Art. 53 HKaG
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Landesapothekerkammer sind alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker, die
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in Bayern als Apotheker tätig sind oder,
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ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Landesapothekerkammer an- und abzumelden.
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