Art. 53 HKaG

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Landesapothekerkammer sind alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker, die

1.

in Bayern als Apotheker tätig sind oder,

2.

ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.

(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Landesapothekerkammer an- und abzumelden.

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