§ 1 HSchPrüferV
Anwendungsbereich
1Diese Verordnung gilt für Hochschulprüfungen an Hochschulen des Freistaates Bayern. 2Neben den in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) genannten Personen können die Hochschulprüfungsordnungen weitere Personen als Prüfer, Berichterstatter oder Gutachter zur Abnahme von Hochschulprüfungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorsehen.
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