§ 6 HSchPrüferV
Hochschulprüfungen an der Hochschule für Fernsehen und Film
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnungen befugt:
- 1.
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Abteilungsleiter,
- 2.
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hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter der Abteilungen,
- 3.
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Lehrbeauftragte.
(2) Die Befugnis der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen gilt nur nach einer selbstständigen Lehrtätigkeit von mindestens einem Jahr an der Hochschule für Fernsehen und Film oder einer vergleichbaren anderen Hochschule.
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