§ 6 HSchPrüferV

Hochschulprüfungen an der Hochschule für Fernsehen und Film

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnungen befugt:

1.

Abteilungsleiter,

2.

hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter der Abteilungen,

3.

Lehrbeauftragte.

(2) Die Befugnis der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen gilt nur nach einer selbstständigen Lehrtätigkeit von mindestens einem Jahr an der Hochschule für Fernsehen und Film oder einer vergleichbaren anderen Hochschule.

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