§ 8 HUnterrV
Lehrpersonalzuschüsse für kommunale Schulträger
1Der Freistaat Bayern gewährt den kommunalen Schulträgern Zuschüsse in Höhe von 60 v. H. der für Mehrarbeit und nebenberuflichen Unterricht geltenden Vergütungssätze, wenn der Hausunterricht nach § 7 Abs. 1 genehmigt wurde. 2Die Regierungen entscheiden über die Zuschüsse; für die örtliche Zuständigkeit gilt § 7 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
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