§ 2 HwOZustV

Als zuständige Behörde zur Untersagung der Fortsetzung des Betriebs eines entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübten zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung wird die Kreisverwaltungsbehörde bestimmt.

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