§ 3 HZV

Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

(1) 1Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. 2Jeder auf ein und dasselbe Studienfach gerichteter Antrag an unterschiedlichen Hochschulen wird als jeweils ein Antrag gewertet. 3Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. 4Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. 5Für überzählige Zulassungsanträge können Zulassungsangebote oder Zulassungen nur ergehen, wenn vorherige Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurückgenommen werden.

(2) 1Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. 2Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags. 3Dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. 4Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.

(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, von den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.

(4) 1Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. 2Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. 3Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. 4Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.

(5) 1Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:

1.

Hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt.

2.

Hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

3.

Hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.

 2Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 2 Abs. 3 benachrichtigt. 3Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt die Zulassung für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt. 4Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 5Für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. 6Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.

(6) 1Im Anschluss an die Koordinierungsphase rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf noch verfügbare Studienplätze im DoSV auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben. 2Dies erfolgt für das Sommersemester im Zeitraum vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester im Zeitraum vom 28. August bis 30. September. 3Eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Satz 1. 4Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden. 5Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. 6Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. 7§ 2 und Abs. 1 Satz 1 finden Anwendung. 8Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 6 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. 9Die Sätze 6 bis 8 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. 10Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. 11Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 10 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 34 Abs. 2 durch.

(7) 1Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Art. 8 Abs. 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. 2Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. 3Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht. 4Ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. 5Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Abs. 4 bis 6 vergeben.

(8) 1Die Fristen nach den Abs. 1 Satz 5 und Abs. 6 Satz 2 und 4 sind Ausschlussfristen. 2Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

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