§ 32 HZV
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
(1) § 18 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Bewerberinnen und Bewerber nur ausgewählt werden, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren.
(2) Für ein höheres Fachsemester ist zuzulassen, wer das Studium an der Hochschule wegen der Ableistung des Dienstes unterbrechen musste, soweit ein ordnungsgemäßer Studienbetrieb hierdurch nicht gefährdet wird.
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