§ 37 HZV

Festsetzung der Zulassungszahl

1Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. 2Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

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