§ 5 IMIV
Ausnahmen im Einzelfall
(1) 1Stellt eine zuständige Stelle ein Ersuchen auf Amtshilfe bei Ausnahmen im Einzelfall (Art. 35 in Verbindung mit Art. 18 der Richtlinie 2006/123/EG) und wird diesem Ersuchen im Niederlassungsmitgliedstaat nicht stattgegeben, sodass Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG ergriffen werden sollen, informiert die zuständige Stelle unmittelbar die Regierung der Oberpfalz und das fachlich zuständige Staatsministerium. 2Die zuständige Stelle versendet die Mitteilung nach Art. 35 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG möglichst im Binnenmarktinformationssystem IMI. 3Ist die zuständige Stelle nicht registriert (§ 1 Abs. 3), so gelten für die Versendung § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Werden Maßnahmen nach Art. 35 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG ergriffen, gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) 1Wird einem ausländischen Ersuchen nach Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG nicht oder nicht vollständig stattgegeben, informiert die zuständige Stelle unmittelbar die Regierung der Oberpfalz und das fachlich zuständige Staatsministerium. 2Die zuständige Stelle versendet die Mitteilung nach Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG möglichst im Binnenmarktinformationssystem IMI. 3Ist die zuständige Stelle nicht registriert (§ 1 Abs. 3), so gelten für die Versendung § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Über eine ausländische Unterrichtung nach Art. 35 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG informiert die zuständige Stelle unmittelbar und unverzüglich die Regierung der Oberpfalz und das fachlich zuständige Staatsministerium.
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