§ 1 ISBV

Errichtung

1In München wird ein Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) errichtet. 2Es führt die Bezeichnung „Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung“ und untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium).

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