§ 26 JAPO

Zeitpunkt der Prüfung; Meldefrist

(1) 1Die Studenten haben sich unmittelbar im Anschluss an das Studium der Ersten Juristischen Staatsprüfung zu unterziehen. 2Eine Meldung ist jeweils nur für den nächsten Prüfungstermin möglich. 3Die Meldefrist endet jeweils zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(2) 1Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ist in elektronischer Form unter Verwendung des vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. 2Die dem Antrag elektronisch beizufügenden sowie die unverzüglich nach Antragsübermittlung schriftlich nachzureichenden Unterlagen werden vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt.

(3) Das Studium ist bis zur Zulassung fortzusetzen.

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