§ 31 JAPO
Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung
(1) 1Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch sechs. 2Bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Teilungszahl sechs entsprechend.
(2) 1Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,80 Punkten erreicht und nicht in mehr als drei Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Die Zahl drei vermindert sich bei Erlass von zwei Arbeiten auf zwei. 3Wer nicht nach Satz 1 und 2 zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden.
(3) 1Die Einzelnoten, die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung sowie die sich nach Abs. 2 ergebende Rechtsfolge werden den Prüfungsteilnehmern schriftlich bekannt gegeben. 2Im Fall der Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt die Bekanntgabe spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.
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