§ 1 JBeitrGVBV
Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz
An Stelle der Gerichtskassen werden als Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) bestimmt:
- 1.
-
die Landesjustizkasse Bamberg für alle Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrG, die von ihr einzuziehen sind, und
- 2.
-
die Staatsanwaltschaften für die Gerichtskosten in Strafsachen, in Jugendgerichtssachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie bei ihnen anzusetzen sind (§ 19 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes), sowie für die Kosten der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes).
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.