§ 10 JFPO

Sachgebiete

Die Prüfung umfasst im schriftlichen und mündlichen Teil folgende Sachgebiete:

1.

Jagdwaffen, Jagd- und Fanggeräte:

–

Lang- und Kurzwaffen, Munition, Ballistik, Optik

–

Handhabung, Pflege und Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen, Umgang mit Munition

–

Jagd- und Fanggeräte

–

jagdbezogene Vorschriften des Waffenrechts und der Unfallverhütung sowie über Notwehr und Notstand

2.

Biologie der Wildarten:

–

Erkennungsmerkmale und Anatomie

–

Lebensweise, Verhalten, Fortpflanzung

–

Lebensräume

3.

Rechtliche Vorschriften:

–

Jagdrecht

–

Tier-, Natur- und Artenschutzrecht sowie Landschaftspflegerecht

–

Vorschriften über die Hygiene bei der Gewinnung und im Umgang mit Fleisch sowie bei der Abgabe von Fleisch von freilebendem Wild und zur Ausbildung der Jäger in Gesundheits- und Hygienefragen sowie zu Fragen der Umweltverschmutzung

4.

Wildhege, Jagdbetrieb und jagdliche Praxis:

–

Reviergestaltung, Maßnahmen zur Verbesserung des Wildlebensraums insbesondere in der Feldflur

–

Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes

–

Hegemaßnahmen einschließlich Fütterung

–

Jagdarten, Ansprechen des Wildes, Jagdausübungsregeln

–

Behandlung und Versorgung des erlegten Wildes, Wildbrethygiene

–

Wildseuchen und Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung

–

Abnorme Verhaltensweisen und pathologische Veränderung beim Wild infolge Krankheit, Umweltverschmutzung oder sonstiger Faktoren, die die menschliche Gesundheit bei Verzehr von Wildbret schädigen können

5.

Jagdhundewesen:

–

Haltung, Erziehung und Führung von Jagdhunden

–

Jagdhunderassen und ihre Eigenschaften

–

Brauchbarkeitsprüfung

–

Aspekte des Tierschutzes bei der Jagdausübung und dem Hundeeinsatz

6.

Naturschutz, Landbau, Forstwesen, Wild- und Jagdschadensverhütung:

–

Natur- und Artenschutz, insbesondere besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten

–

Landbau

–

Forstwesen, insbesondere Waldbau

–

Wild- und Jagdschadensverhütung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.