§ 2 JFPO
Entschädigung
(1) 1Die Mitglieder des Prüferkollegiums erhalten, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Hauptamtes ausüben, auf Antrag 75 € Entschädigung für
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jeden Prüfungstag,
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jeden der Vorbereitung und dem Abschluss der Prüfung dienenden, von der Prüfungsbehörde anzusetzenden Arbeitstag,
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die Teilnahme an von der Prüfungsbehörde anzusetzenden Fortbildungsveranstaltungen.
2Für die Mitwirkung an Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und die Teilnahme an Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 3 dürfen jährlich nicht mehr als sechs volle Arbeitstage vergütet werden. 3Für die Durchsicht und Bewertung der schriftlichen Arbeiten wird eine Entschädigung von 4 € je Antwortblatt gewährt.
(2) 1Die Mitglieder des Prüferkollegiums haben Anspruch auf Fahrkostenerstattung sowie auf Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 5 und 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes. 2Für die Fahrkostenerstattung werden sie den Beamten der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 gleichgestellt.
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