Art. 2 JSOG

Auf Grund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. Abs. 2 Sätze 1 und 2 2 und Art. 13 des Grundgesetzes3), Art. Abs. 1 102 und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung4).

Fußnote(n):

3)
BGBl. FN 100-1
4)
BayRS 100-1-S

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