§ 6 JzV
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. März 2005 tritt die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter vom 21. Dezember 1999 (GVBl S. 568, BayRS 2030-2-24-F) außer Kraft.
(2) 1Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorhandenen Beamten und Richter bleibt das nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Jubiläumszuwendungsverordnung festgesetzte Jubiläumsdienstalter unverändert. 2Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung beurlaubten Beamten ist das Jubiläumsdienstalter nach Ablauf der Beurlaubung unter Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung als Jubiläumsdienstzeit ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung neu festzusetzen. 3Soweit ein Dienstjubiläum auf Grund der geänderten Bestimmungen in diesen Fällen während der Beurlaubung erreicht wurde, erhalten die Beamten die Zuwendung und die Dankurkunde bei Wiederaufnahme des Dienstes oder zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
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