Art. 10 KAG

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten

1.

für Abgaben nach dem I. Abschnitt dieses Gesetzes,

2.

für Abgaben und Umlagen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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