Art. 25 KG
Kostenverwaltung
(1) Die Kostenverwaltung steht unter der Leitung des Staatsministeriums.
(2) Das Staatsministerium erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere die Kostenverwaltungsvorschriften.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.