Art. 4 KG
Persönliche Gebührenfreiheit
(1) 1Von der Zahlung der Gebühren sind befreit
- 1.
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der Freistaat Bayern,
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die bayerischen Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände, die sonstigen bayerischen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und nichtwirtschaftliche kommunale Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen),
- 3.
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die nach den Haushaltsplänen der in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten Körperschaften für ihre Rechnung verwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- 4.
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die Hochschulen des Freistaates Bayern sowie
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die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY).
2Nicht befreit sind die Sondervermögen und die kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe des Freistaates Bayern, die wirtschaftlichen kommunalen Unternehmen sowie die Unternehmen, die der Abfall- oder Abwasserentsorgung dienen.
(2) 1Von der Zahlung der Gebühren befreit sind auch
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die Bundesrepublik Deutschland und
- 2.
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die anderen deutschen Länder.
2Gebührenfreiheit nach Satz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinn des Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, für in § 8 Abs. 4 des Bundesgebührengesetzes genannte Bundesbehörden, Landesbetriebe und sonstige wirtschaftliche Unternehmen der anderen deutschen Länder.
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