Art. 19 KirchStG
Nachträgliche Änderung; Stundung und Erlass
(1) Eine nachträgliche Änderung der Maßstabsteuer, der festgestellten Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer oder des Grundsteuermeßbetrags bewirkt die entsprechende Änderung der Umlage.
(2) Festsetzungen der Kirchenumlagen werden zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung oder von dem bisherigen Erstattungsbetrag mindestens fünf Euro beträgt oder der Steuerpflichtige die Änderung oder Berichtigung beantragt.
(3) 1Soweit die Finanzämter die Umlagen verwalten, sind sie auch zur Stundung (§ 222 AO) zum Absehen von der Steuerfestsetzung (§ 156 AO) und zur Niederschlagung (§ 261 AO) der Umlagen zuständig. 2Zur abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) und zum Erlaß (§ 227 AO) der von ihnen verwalteten Umlagen sind die Finanzämter nur im Anschluß an die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder den Erlaß der Maßstabsteuer befugt. 3Im übrigen entscheiden über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlaß und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen, soweit sich aus den Satzungen nichts anderes ergibt, die gemeinschaftlichen Steuerverbände.
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