Art. 21 KirchStG

Verwaltung und Rechtsbehelfe beim Kirchgeld

1Das Kirchgeld wird von den gemeindlichen Steuerverbänden verwaltet. 2Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 gelten entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.