Art. 24 KirchStG
Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen
(1) Die Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen zwischen den gemeinschaftlichen Steuerverbänden bzw. dem gemeinschaftlichen Steuerverband und den gemeindlichen Steuerverbänden bleibt den gemeinschaftlichen Steuerverbänden oder dem gemeinschaftlichen Steuerverband überlassen.
(2) Die gemeinschaftlichen Steuerverbände haben dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat das Aufkommen an Kirchenumlagen, an besonderem Kirchgeld alljährlich zum 1. April anzuzeigen.
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