Art. 9 KirchStG

Bemessungsgrundlage bei konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehe

(1) Gehören Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Umlage

1.

in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer jedes Ehegatten,

2.

in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jede der beteiligten Gemeinschaften aus dem Teil der gemeinsamen nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, die auf ihn entfällt. Zur Feststellung des Anteils ist die für die Ehegatten veranlagte, gemeinsame, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten aufzuteilen; § 51a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG finden entsprechende Anwendung. Soweit die Einkommensteuer mit dem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelt wird, ist sie zur Berechnung der Umlage der Einkommensteuer dem Ehegatten zuzurechnen, der Gläubiger der Kapitaleinkünfte ist; bei gemeinschaftlicher Beteiligung beider Ehegatten an den Kapitaleinkünften erfolgt die Zurechnung nach dem Verhältnis der Beteiligung.

(2) Gehört ein Ehegatte keiner umlageerhebenden Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage

1.

in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten,

2.

in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf diesen Ehegatten entfällt. Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

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