Art. 9 KirchStG
Bemessungsgrundlage bei konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehe
(1) Gehören Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Umlage
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in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer jedes Ehegatten,
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in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jede der beteiligten Gemeinschaften aus dem Teil der gemeinsamen nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, die auf ihn entfällt. Zur Feststellung des Anteils ist die für die Ehegatten veranlagte, gemeinsame, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten aufzuteilen; § 51a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG finden entsprechende Anwendung. Soweit die Einkommensteuer mit dem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelt wird, ist sie zur Berechnung der Umlage der Einkommensteuer dem Ehegatten zuzurechnen, der Gläubiger der Kapitaleinkünfte ist; bei gemeinschaftlicher Beteiligung beider Ehegatten an den Kapitaleinkünften erfolgt die Zurechnung nach dem Verhältnis der Beteiligung.
(2) Gehört ein Ehegatte keiner umlageerhebenden Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage
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in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten,
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in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf diesen Ehegatten entfällt. Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
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