Art. 4 KJG
Maßnahmen
Zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
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technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen durchzuführen,
- 2.
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Vorkehrungen zu treffen, dass keine übermäßig lärmerzeugenden Geräte verwendet werden, und
- 3.
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Vorkehrungen für eine bestimmungsgemäße Nutzung zu treffen.
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