Art. 4 KJG

Maßnahmen

Zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 kommen insbesondere in Betracht:

1.

technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen durchzuführen,

2.

Vorkehrungen zu treffen, dass keine übermäßig lärmerzeugenden Geräte verwendet werden, und

3.

Vorkehrungen für eine bestimmungsgemäße Nutzung zu treffen.

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