Art. 6 KJG
Verordnungsermächtigung
Soweit besondere Umstände vorliegen, insbesondere solche, die zu einer nicht nur gelegentlichen Belästigung der Nachbarschaft führen, kann die Gemeinde durch Verordnung weitergehende Regelungen zur Vermeidung von Belästigungen durch Geräusche von Jugendspieleinrichtungen treffen.
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