§ 3 KommHV-Doppik
Finanzhaushalt
(1) Der Finanzhaushalt enthält aus laufender Verwaltungstätigkeit folgende Einzahlungen:
- 1.
-
Steuern und ähnliche Abgaben,
- 2.
-
Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
- 3.
-
sonstige Transfereinzahlungen,
- 4.
-
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
- 5.
-
privatrechtliche Leistungsentgelte,
- 6.
-
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
- 7.
-
sonstige Einzahlungen,
- 8.
-
Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,
und folgende Auszahlungen:
- 9.
-
Personalauszahlungen,
- 10.
-
Versorgungsauszahlungen,
- 11.
-
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
- 12.
-
Transferauszahlungen,
- 13.
-
sonstige Auszahlungen,
- 14.
-
Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen
sowie aus Investitionstätigkeit folgende Einzahlungen:
- 15.
-
aus Investitionszuschüssen,
- 16.
-
aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,
- 17.
-
aus der Veräußerung von Sachvermögen,
- 18.
-
aus der Veräußerung von Finanzvermögen,
- 19.
-
für sonstige Investitionstätigkeit
und folgende Auszahlungen:
- 20.
-
für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
- 21.
-
für Baumaßnahmen,
- 22.
-
für den Erwerb von beweglichem und immateriellem Sachvermögen,
- 23.
-
für den Erwerb von Finanzvermögen,
- 24.
-
für Investitionsförderungsmaßnahmen,
- 25.
-
für sonstige Investitionen
sowie aus Finanzierungstätigkeit:
- 26.
-
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten, wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen und inneren Darlehen für Investitionen und
- 27.
-
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten, wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen und inneren Darlehen für Investitionen.
(2) Im Finanzhaushalt sind für jedes Haushaltsjahr
- 1.
-
der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,
- 2.
-
der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit,
- 3.
-
die Summe der Salden nach den Nrn. 1 und 2 als Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelfehlbetrag,
- 4.
-
der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit,
- 5.
-
die Summe der Salden nach den Nrn. 3 und 4 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag und
- 6.
-
die Summe nach Nr. 5 und dem Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres
auszuweisen.
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