§ 36 KommHV-Doppik

Allgemeine Zahlungsanordnungen

(1) 1Eine allgemeine Zahlungsanordnung kann sich auf die Angaben nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 6, 8 und 9 beschränken. 2Sie ist zulässig für

1.

Einzahlungen, die dem Grunde nach häufig anfallen, auch wenn der Zahlungspflichtige oder der Betrag vorher nicht feststehen,

2.

regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen, für die der Zahlungsgrund und die Empfangsberechtigten, nicht aber der Betrag für die einzelnen Fälligkeitstermine feststehen,

3.

geringfügige Auszahlungen, für die sofortige Barzahlung üblich ist,

4.

Auszahlungen für Gebühren, Zinsen und ähnliche Kosten, die regelmäßig wiederkehrend bei der Erledigung der Aufgaben der Kasse anfallen.

(2) Durch Dienstanweisung kann für Einzahlungen und Auszahlungen, die nach Rechtsvorschriften oder allgemeinen Tarifen erhoben werden, eine allgemeine Zahlungsanordnung zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Kasse rechtzeitig vor den Fälligkeitstagen die Unterlagen über die anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge erhält.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.