§ 48 KommHV-Doppik
Verfahren bei zwangsweiser Einziehung
1Gehen Einzahlungen nicht rechtzeitig ein und sind sie erfolglos angemahnt, so hat die Kasse unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten oder zu veranlassen. 2Sie kann hiervon zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, dass
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die Vollziehung des der Annahmeanordnung zugrunde liegenden Bescheids ausgesetzt wird,
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eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlass in Betracht kommt.
3In diesen Fällen hat sie unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Dienststelle herbeizuführen.
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