§ 7 KommHV-Doppik
Haushaltssatzung für zwei Jahre
(1) 1Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. 2Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplans abgewichen werden.
(2) Die Fortschreibung der Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist dem Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.
(3) Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 7, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplans nach Abs. 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.
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