§ 4 KommPrV

Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung wird grundsätzlich jährlich durchgeführt.

(2) Der Abschlußprüfer ist rechtzeitig vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu bestellen, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.

(3) § 319 Abs. 2 und 3 und § 323 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie § 2 Abs. 2 dieser Verordnung gelten entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.