§ 12 KraSO

Unterrichtszeit, Umfang des Unterrichts (vgl. Art. 5 und 89 BayEUG)

(1) 1Die zu erteilenden Unterrichtsstunden sollen unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schüler möglichst gleichmäßig auf mehrere Wochentage verteilt werden. 2Die Unterrichtszeiten werden von den Schulleitern oder den von ihnen beauftragten Lehrkräften im Benehmen mit den Chefärzten oder den von diesen beauftragten Ärzten festgesetzt.

(2) Der Einzel- oder Kleingruppenunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 bis zu zehn Wochenstunden, ab der Jahrgangsstufe 10 bis zu zwölf Wochenstunden.

(3) Beträgt die Verweildauer im Krankenhaus voraussichtlich mehr als sechs Monate, kann der Unterricht in Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 im Umfang von bis zu 18, ab der Jahrgangsstufe 5 im Umfang von bis zu 25 Wochenstunden erteilt werden.

(4) Der wöchentliche Unterricht für die in § Abs. 1 Nr. 4 2 genannten Schüler umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bis zu zwei Unterrichtsstunden, ab der Jahrgangsstufe 5 bis zu drei Unterrichtsstunden je Fehltag.

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